Die Rechts­grund­la­ge für den Ein­satz von Body­cams bei der Poli­zei Baden-Württemberg

Der Ein­satz von Body­cams bei der Poli­zei Baden-Würt­tem­berg wird durch § 44 des Poli­zei­ge­set­zes gere­gelt. Die­ses Gesetz schafft kla­re Rah­men­be­din­gun­gen, unter denen die Poli­zei Bild- und Ton­auf­zeich­nun­gen anfer­ti­gen darf, um die öffent­li­che Sicher­heit zu gewähr­leis­ten und Straf­ta­ten zu verhindern.

Ein­satz von Body­cams bei der Gefahrenabwehr

Ein beson­ders wich­ti­ger Punkt des Geset­zes ist der Ein­satz von Body­cams zur Gefah­ren­ab­wehr und Straf­ver­fol­gung. Der Poli­zei­voll­zugs­dienst kann bei der Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur Gefah­ren­ab­wehr oder zur Ver­fol­gung von Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfer­ti­gen von Bild- und Ton­auf­zeich­nun­gen mit­tels kör­per­nah getra­ge­ner Auf­nah­me­ge­rä­te (Body­cams) erhe­ben. In Woh­nun­gen ist dies nur zur Abwehr einer drin­gen­den Gefahr für Leib oder Leben einer Per­son zuläs­sig. Die­se Ein­schrän­kung gilt jedoch nicht für Arbeits‑, Betriebs- oder Geschäfts­räu­me. Die Erhe­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist auch dann erlaubt, wenn dabei unver­meid­bar Drit­te betrof­fen sind.

Direkt zur Geset­zes­grund­la­ge: PolG BW

Beson­der­hei­ten des Gesetzes

Schutz des pri­va­ten Lebens­be­reichs
Auf­zeich­nun­gen, die den Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung betref­fen, sind unzu­läs­sig und müs­sen unver­züg­lich unter­bro­chen und gelöscht wer­den, wenn sich ent­spre­chen­de Hin­wei­se wäh­rend der Maß­nah­me erge­ben. Die­se Erkennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet werden.

Spei­che­rungs­fris­ten und Pre-Recor­ding
Die Daten dür­fen nur län­ger als 60 Sekun­den gespei­chert wer­den, wenn dies zum Schutz von Poli­zei­be­am­ten oder ande­ren Per­so­nen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erfor­der­lich ist. Ansons­ten müs­sen die Daten unver­züg­lich gelöscht wer­den. Eine län­ge­re Spei­che­rung und wei­te­re Ver­ar­bei­tung ist nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zulässig.

Hin­weis­pflicht und Löschfristen

Die Poli­zei muss auf die Beob­ach­tung und Auf­zeich­nung mit­tels Bild- und Ton­über­tra­gung hin­wei­sen, wenn dies nicht offen­sicht­lich ist. Die Auf­zeich­nun­gen sind unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch nach vier Wochen zu löschen, es sei denn, sie wer­den für die Ver­fol­gung von Straf­ta­ten oder bedeu­ten­den Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen oder zum Schutz pri­va­ter Rech­te benö­tigt. Auch wenn Drit­te betrof­fen sind, ist die wei­te­re Ver­ar­bei­tung der Daten erlaubt. Eine Ord­nungs­wid­rig­keit gilt als erheb­lich, wenn ein erheb­li­cher Scha­den droht oder ein wich­ti­ges öffent­li­ches Inter­es­se betrof­fen ist.

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