Der Einsatz von Bodycams bei der Polizei Baden-Württemberg wird durch § 44 des Polizeigesetzes geregelt. Dieses Gesetz schafft klare Rahmenbedingungen, unter denen die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen darf, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten zu verhindern.
Einsatz von Bodycams bei der Gefahrenabwehr
Ein besonders wichtiger Punkt des Gesetzes ist der Einsatz von Bodycams zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte (Bodycams) erheben. In Wohnungen ist dies nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zulässig. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Arbeits‑, Betriebs- oder Geschäftsräume. Die Erhebung personenbezogener Daten ist auch dann erlaubt, wenn dabei unvermeidbar Dritte betroffen sind.
Direkt zur Gesetzesgrundlage: PolG BW
Besonderheiten des Gesetzes
Schutz des privaten Lebensbereichs
Aufzeichnungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig und müssen unverzüglich unterbrochen und gelöscht werden, wenn sich entsprechende Hinweise während der Maßnahme ergeben. Diese Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Speicherungsfristen und Pre-Recording
Die Daten dürfen nur länger als 60 Sekunden gespeichert werden, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder anderen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Ansonsten müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Eine längere Speicherung und weitere Verarbeitung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Hinweispflicht und Löschfristen
Die Polizei muss auf die Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung hinweisen, wenn dies nicht offensichtlich ist. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, es sei denn, sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder bedeutenden Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Ansprüchen oder zum Schutz privater Rechte benötigt. Auch wenn Dritte betroffen sind, ist die weitere Verarbeitung der Daten erlaubt. Eine Ordnungswidrigkeit gilt als erheblich, wenn ein erheblicher Schaden droht oder ein wichtiges öffentliches Interesse betroffen ist.