Wie wird die Poli­zei Body­cam Rechts­grund­la­ge in NRW gestaltet?

In wie­weit gibt es eine Body­cam NRW Rechtsgrundlage?

Es ist wich­tig anzu­mer­ken, dass die Body­cam Rechts­grund­la­ge in Deutsch­land je nach Bun­des­land vari­iert. Jedes Bun­des­land hat sei­ne eige­nen Geset­ze und Bestim­mun­gen, die den Ein­satz von Body­cams durch die Poli­zei regeln. In Nord­rhein-West­fa­len (NRW) bil­det das Poli­zei­ge­setz (PolG) die recht­li­che Grund­la­ge für den Ein­satz von Body­cams, wie in § 15c fest­ge­legt. Ande­re Bun­des­län­der haben ähn­li­che oder unter­schied­li­che Rege­lun­gen, die spe­zi­fisch auf ihre jewei­li­gen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zuge­schnit­ten sind. Die­se Viel­falt an Geset­zen und Vor­schrif­ten unter­streicht die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Aus­ein­an­der­set­zung des Ein­sat­zes von Body­cams in NRW und ihrer recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen in Deutschland.

Was bedeu­tet § 15C POLG NRW (Body­cam Poli­zei Rechtsgrundlage)?

Gemäß § 15c des Poli­zei­ge­set­zes (PolG) wird der Ein­satz kör­per­nah getra­ge­ner Auf­nah­me­ge­rä­te zur Daten­er­he­bung bei poli­zei­li­chen Maß­nah­men zur Gefah­ren­ab­wehr und Ver­fol­gung von Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten gere­gelt. Die­se Auf­nah­me­ge­rä­te, bekannt als Body­cams, dür­fen offen Bild- und Ton­auf­zeich­nun­gen anfer­ti­gen, wenn kon­kre­te Gefah­ren für das Leben oder die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit von Poli­zei­be­am­tin­nen und ‑beam­ten oder Drit­ten bestehen. Die Ent­schei­dung zur Anfer­ti­gung von Auf­zeich­nun­gen liegt dabei bei der das Gerät tra­gen­den Poli­zei­voll­zugs­be­am­tin oder dem Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten, basie­rend auf den spe­zi­fi­schen Umstän­den des Einzelfalls.

Es ist jedoch zu beach­ten, dass die Anfer­ti­gung von Auf­zeich­nun­gen in Woh­nun­gen nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig ist und die Zustim­mung der den Ein­satz lei­ten­den Poli­zei­voll­zugs­be­am­tin oder des lei­ten­den Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten erfor­dert. Zudem müs­sen Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um den Ein­satz der Auf­nah­me­ge­rä­te erkenn­bar zu machen und betrof­fe­ne Per­so­nen zu infor­mie­ren. Die Auf­zeich­nun­gen müs­sen ver­schlüs­selt und mani­pu­la­ti­ons­si­cher auf­be­wahrt wer­den und nach zwei Wochen gelöscht wer­den, es sei denn, sie wer­den für bestimm­te Zwe­cke benö­tigt. Die­se Bestim­mun­gen zie­len dar­auf ab, den Ein­satz von Body­cams in NRW trans­pa­rent und recht­lich abge­si­chert zu gestal­ten, wäh­rend gleich­zei­tig der Schutz der Pri­vat­sphä­re und per­sön­li­chen Daten gewähr­leis­tet wird.

Direkt zur Geset­zes­grund­la­ge: PolG NRW

Body­cam Rechts­grund­la­ge: Ein Ein­blick in den prak­ti­schen Einsatz

Der kon­ti­nu­ier­li­che Ein­satz der Poli­zei Body­cam NRW und ihrer Anwen­dungs­mög­lich­kei­ten seit 2016 ver­deut­licht, wie wich­tig es ist, dass die Tech­no­lo­gie recht­lich abge­si­chert ist. Die Tat­sa­che, dass die Poli­zei Body­cams in NRW lan­des­weit zur Stan­dard­aus­stat­tung gehö­ren und sowohl zur Eigen­si­che­rung als auch zur Beweis­si­che­rung ein­ge­setzt wer­den kön­nen, unter­streicht ihre Bedeu­tung für den Poli­zei­dienst. Beson­ders inter­es­sant sind auch die Erfah­rungs­be­rich­te aus der Pra­xis, die zei­gen, wie die Body­cams in ver­schie­de­nen Situa­tio­nen ein­ge­setzt wer­den und wel­che Aus­wir­kun­gen sie haben können. 

Die Erfah­run­gen aus dem Ein­satz der Body­cams in NRW sind sicher­lich auch für die Wei­ter­ent­wick­lung der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und die Schu­lung der Poli­zei­be­am­ten von gro­ßer Bedeu­tung. Es ist wich­tig, dass die recht­li­chen Vor­ga­ben klar und prä­zi­se for­mu­liert sind und dass die Poli­zei­be­am­ten ange­mes­sen auf den Ein­satz der Body­cams vor­be­rei­tet sind. Ins­ge­samt zeigt sich, dass die Body­cam ein wich­ti­ges Instru­ment im Poli­zei­dienst ist, das dazu bei­trägt, die Sicher­heit von Poli­zei­be­am­ten und Bür­gern zu erhö­hen und gleich­zei­tig die Rechts­staat­lich­keit zu wahren.

Arti­kel zum Pra­xis­ein­satz von Poli­zei Body-Cams in NRW: 

Poli­zei NRW : Mit Body­cam auf Strei­fe 

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